BVerwG - Urteil vom 24.02.2000
4 C 12.98
Normen:
BauNVO § 22 ;
Fundstellen:
BRS 63, 791
DVBl 2000, 1338
DÖV 2000, 964
NJW 2000, 3658
NVwZ 2000, 1055
UPR 2000, 453
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 09.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 11601/93
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 04.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 1318/97

Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz; Grenzbebauung

BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 4 C 12.98

DRsp Nr. 2000/7680

Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz; Grenzbebauung

»1. Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, daß zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. 2. Das Erfordernis der baulichen Einheit ist nur erfüllt, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit ist die planerische Festsetzung von Doppelhäusern in der offenen Bauweise nachbarschützend. 3. Kein Doppelhaus entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt wird, daß es den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst.«

Normenkette:

BauNVO § 22 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer dem Kläger erteilten und von den Beigeladenen angegriffenen Baugenehmigung des Beklagten.