VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.08.2016
5 S 437/16
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 9; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 9 Abs. 8; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 212a Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 -3; BauGB § 214 Abs. 4; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LBO § 51; RL 2001/42/EG Art. 3 Abs. 1; StrG § 9 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2016, 2073
BauR 2017, 599
DÖV 2016, 961

Bebauungsplan als Gegenstand in einem Verfahren hinsichtlich Prüfungsmaßstabs; Nachholung einer unterlassenen Umweltprüfung in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern; Freigabe einer Fläche im Außenbereich ohne Umweltprüfung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 5 S 437/16

DRsp Nr. 2016/15019

Bebauungsplan als Gegenstand in einem Verfahren hinsichtlich Prüfungsmaßstabs; Nachholung einer unterlassenen Umweltprüfung in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern; Freigabe einer Fläche im Außenbereich ohne Umweltprüfung

1. Zum Prüfungsmaßstab in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, das einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat (Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 25.02.2015 - 4 VR 5/14 - BauR 2015, 968, [...] Rn. 12, und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 - [...] Rn. 4).2. Erweist sich im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, dass der Bebauungsplan wegen Unterlassung der nach § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG gebotenen Umweltprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, und droht ein Vollzug seiner Festsetzungen, der eine Nachholung der Umweltprüfung gefährdet oder unmöglich bzw. gegenstandslos macht, ist der Bebauungsplan aus einem wichtigen Grund vorläufig außer Vollzug zu setzen, um die praktische Wirksamkeit des mit der Richtlinie 2001/42/EG verfolgten Zwecks zu gewährleisten. Das gebietet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts selbst dann, wenn die Unterlassung der Umweltprüfung den antragsbefugten Antragsteller des auch sonst zulässigen Normenkontrollverfahrens nicht in eigenen rechtlich geschützten Positionen berührt.