BGH - Urteil vom 22.01.1987
III ZR 271/85
Normen:
BGB § 661 ; GRW Nr.1.11;
Fundstellen:
BGHR BGB § 661 Architektenwettbewerb 1
BauR 1987, 341
DRsp I(138)525c-d
GRUR 1987, 463
MDR 1987, 741
NJW 1987, 2369
ZfBR 1987, 190
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Wiesbaden,

Beauftragung des Preisträgers eines Architektenwettbewerbs

BGH, Urteil vom 22.01.1987 - Aktenzeichen III ZR 271/85

DRsp Nr. 1992/3326

Beauftragung des Preisträgers eines Architektenwettbewerbs

»Zur Frage der Beauftragung des Preisträgers eines Architektenwettbewerbs mit den weiteren Architektenleistungen, wenn das Projekt nicht von dem Auslober, sondern von einem Dritten durchgeführt werden soll (Ergänzung zu BGHZ 88, 373).«

Normenkette:

BGB § 661 ; GRW Nr.1.11;

Tatbestand:

Die beklagte Stadt schrieb im Jahre 1979 für Architekten einen Bauwettbewerb für das Projekt "Stadthaus Goldgasse" aus. Der Ausschreibung lagen die von der Beklagten aufgestellten Wettbewerbsbedingungen zugrunde. Diese verwiesen auf die "Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens" (im folgenden: GRW 1977). In Nr. 1.11 der Ausschreibungsbedingungen heißt es in Anlehnung an Nr. 5.1.1 GRW 1977:

"Der Auslober beabsichtigt, für die weitere planerische Bearbeitung den oder die Verfasser der vom Preisgericht mit dem 1. Preis ausgezeichneten Arbeit mit den Architektenleistungen zu beauftragen, sofern die der Ausschreibung zugrundeliegende Maßnahme verwirklicht wird."

Nach dem von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 8. Februar 1979 beschlossenen Ausschreibungskonzept sollte "die Trägerschaft der Gesamtbaumaßnahme einer gemeinnützigen Baugesellschaft übertragen werden".