Die beklagte Stadt schrieb im Jahre 1979 für Architekten einen Bauwettbewerb für das Projekt "Stadthaus Goldgasse" aus. Der Ausschreibung lagen die von der Beklagten aufgestellten Wettbewerbsbedingungen zugrunde. Diese verwiesen auf die "Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens" (im folgenden: GRW 1977). In Nr. 1.11 der Ausschreibungsbedingungen heißt es in Anlehnung an Nr. 5.1.1 GRW 1977:
"Der Auslober beabsichtigt, für die weitere planerische Bearbeitung den oder die Verfasser der vom Preisgericht mit dem 1. Preis ausgezeichneten Arbeit mit den Architektenleistungen zu beauftragen, sofern die der Ausschreibung zugrundeliegende Maßnahme verwirklicht wird."
Nach dem von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 8. Februar 1979 beschlossenen Ausschreibungskonzept sollte "die Trägerschaft der Gesamtbaumaßnahme einer gemeinnützigen Baugesellschaft übertragen werden".
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