Die formell bedenkenfreie Erinnerung, die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RepflG), erweist sich als begründet; sie führt in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu einer Anhebung der als zu erstattende Kosten der Vollziehung der von dem Antragsteller unter dem 24. Februar 1998 erwirkten einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner zu 1) festgesetzten 40,10 DM um 514,46 DM auf 554,56 DM.
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