VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.10.2017
8 S 1606/15
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 33 Abs. 1 Nr. 3; LBO § 57 Abs. 2; LBO § 58 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;
Fundstellen:
BauR 2018, 224
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2249/13

Bauvorbescheidbegehren zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsänderung; Zulässigkeit von lediglich das Wohnen außerhalb des Plangebiets nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben in einem Bebauungsplan; Beschränkung des Anerkenntnisses der künftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf die für den Bauherrn relevanten Festsetzungen; Begrenzung der Feingliederung der allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 8 S 1606/15

DRsp Nr. 2017/16319

Bauvorbescheidbegehren zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsänderung; Zulässigkeit von lediglich das Wohnen außerhalb des Plangebiets nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben in einem Bebauungsplan; Beschränkung des Anerkenntnisses der künftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf die für den Bauherrn relevanten Festsetzungen; Begrenzung der "Feingliederung" der allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen

1. Zur voraussichtlichen Unwirksamkeit einer Festsetzung in einem Bebauungsplan, nach der nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen außerhalb des Plangebiets nicht wesentlich stören2. Ein Anerkenntnis der künftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist auf die für den Bauherrn relevanten Festsetzungen beschränkt. Deren Wirksamkeit kann infolge des Anerkenntnisses von ihm nicht inzident in einem späteren Baugenehmigungsverfahren in Frage gestellt werden. Auf eine von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängige Verwirkung kommt es dabei nicht mehr an.3. Wird die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB unter Verweis auf ein Zentrenkonzept abgelehnt, ist dessen aktuelle und nicht die bei Erlass des Bebauungsplans gültige Fassung maßgeblich.

Tenor