OLG Stuttgart - Urteil vom 13.03.2006
5 U 198/05
Normen:
MaBV § 3 ; BGB § 817 § 641 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 406
NZBau 2006, 508
NotBZ 2006, 436
OLGReport-Stuttgart 2006, 333
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 31.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 26/2005

Bauträgervertrag: Kein Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Leistungen nach Abnahme und Fälligkeit

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 5 U 198/05

DRsp Nr. 2006/21422

Bauträgervertrag: Kein Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Leistungen nach Abnahme und Fälligkeit

»1. Ein Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Leistungen wegen der Abweichung vom Ratenzahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV scheidet aus, wenn das Bauvorhaben abgenommen und die Werklohnforderung insgesamt fällig geworden ist. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien wegen der Abweichung eine Sicherheit nach § 7 MaBV verreinbart haben, diese jedoch nicht erbracht wurde und der Erwerber dennoch die von § 3 Abs. 2 MaBV abweichenden Raten gezahlt hat.«

Normenkette:

MaBV § 3 ; BGB § 817 § 641 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht mit einer Teilklage die Rückzahlung von 10.000,00 EUR aus einem Bauträgervertrag geltend.

Mit notariell beurkundetem "Bauträgerkaufvertrag" vom 25.07.2003 verkaufte die Beklagte Ziff. 1, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten Ziff. 2, der Klägerin eine bereits im Rohbau errichtete Doppelhaushälfte zu einem Gesamtkaufpreis von 180.000,00 EUR. Der Kaufvertrag enthält in § 6 folgenden Ratenzahlungsplan:

"Der Kaufpreis ist in Teilbeträgen zu zahlen. Die Höhe der zu zahlenden Teilbeträge legt der Veräußerer entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf wie folgt fest:

a) 80 % = 144.000,00 EUR nach Wirksamkeit dieses Kaufvertrags - der Vertrag wird mit seiner Beurkundung wirksam - jedoch nicht vor dem 01.09. 2003,