OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.02.2002
4 U 87/01
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1018
NZM 2002, 534
NZM 2002, 534
OLGReport-Düsseldorf 2002, 384
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 359/00

Bauträgervertrag; Erstvermietungsgarantie

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 4 U 87/01

DRsp Nr. 2002/6708

Bauträgervertrag; Erstvermietungsgarantie

»Zum Umfang der Einstandspflicht des Bauträgers aus einem Bauträgervertrag mit Erstvermietungsgarantie für Ausfälle von Miet- und Nebenkosteneinnahmen aufgrund von Wasserschäden und Kündigungen.«

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand:

Unter dem 25. Juni 1996 unterbreitete der beklagte Bauträger den Klägern ein notariell beurkundetes Angebot über die schlüsselfertige Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen in Sch (Notar Dr. B W, W E UR.-Nr. ). Dieses Angebot nahmen die Kläger am 28. Juni 1996 in entsprechender Form an (Notar Dr. C, M, UR.-Nr. ). Gegenstand des Bauträgervertrages war auch eine Erstvermietungsgarantie mit folgendem Inhalt:

1.

Die Garantiegeberin (= Beklagte) garantiert den Garantienehmern (= Klägern) die erste Vermietung der erworbenen Wohneinheiten einschließlich Stellplatz mit einer Mietlaufzeit von mindestens fünf Jahren.

2.

Die Garantiegeberin verpflichtet sich, den Garantienehmern unterschriftsreife Mietverträge vorzulegen, die folgende Bedingungen enthalten:

2.1 Mietbeginn mit dem 1. Juli 1997.

2.2 Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche bezogen auf fünf Jahre durchschnittlich DM 18,--. Miete pro Stellplatz: DM 35,--.

2.3 Die garantierte zu erzielende Miete gemäß abzuschließender Mietverträge für einen Zeitraum von 60 Monaten berechnet sich wie folgt: