VGH Bayern - Beschluss vom 23.02.2021
9 ZB 20.2374
Normen:
BayBO Art. 71;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 18.1242

Baurechtliche Nachbarklage gegen die Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung einer Lagerhalle und einer Werkstatt

VGH Bayern, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 20.2374

DRsp Nr. 2021/6210

Baurechtliche Nachbarklage gegen die Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung einer Lagerhalle und einer Werkstatt

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 71;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erteilung eines Vorbescheids durch das Landratsamt Bad Kissingen an den Beigeladenen zur Errichtung einer Lagerhalle und einer Werkstatt. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat seine Klage mit Urteil vom 10. September 2020 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vorbescheid nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt sei, der Kläger sich wegen bestehender Gemengelage nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen könne und das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sei. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.