OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.01.2019
15 A 2125/17
Normen:
BauGB § 133 Abs. 2 S. 1; KAG NRW § 8;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1588/15

Baurechtliche Einordnung einer als Außenbereichsstraße endgültig hergestellten Verkehrsanlage; Vorliegen einer unfertige Anbaustraße als beitragsfähige Erschließungsanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 15 A 2125/17

DRsp Nr. 2019/3918

Baurechtliche Einordnung einer als Außenbereichsstraße endgültig hergestellten Verkehrsanlage; Vorliegen einer unfertige Anbaustraße als beitragsfähige Erschließungsanlage

Eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage eine unfertige Anbaustraße sein. Für die Beurteilung, ob die frühere Außenbereichsstraße die Herstellungsmerkmale einer Anbaustraße erfüllt, ist abzustellen auf die Anforderungen, die im Zeitpunkt der "Umwandlung" in die Anbaustraße gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 14.14 -, juris Rn. 28).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.567,54 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 2 S. 1; KAG NRW § 8;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).