OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2021
2 A 922/21
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 1928
D_V 2021, 1134
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1348/18

Baurechtliche Behandlung eines im privaten Umfeld gehaltenen Spürhundes der Bundeswehr

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2021 - Aktenzeichen 2 A 922/21

DRsp Nr. 2021/13676

Baurechtliche Behandlung eines im privaten Umfeld gehaltenen Spürhundes der Bundeswehr

Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 BauNVO reicht jeder Tierhaltungszweck aus, solange es sich nicht um eine gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung handelt. Ein im privaten Umfeld gehaltener "Diensthund" eines Soldaten oder Polizisten (hier: Spürhund der Bundeswehr) ist baurechtlich nicht anders zu behandeln als ein "normaler" Hund. Auch die Haltung eines solchen Diensthundes dient der beiderseitigen Freizeitgestaltung. Zugleich ist die außerdienstliche Haltung eines auch im Dienst eingesetzten Hundes funktionell der Hauptanlage, dem Wohnhaus, zu- und untergeordnet. Ein für den Hund errichteter Zwinger ist demgemäß keine Haupt- sondern eine Nebenanlage.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.