OLG Köln - Urteil vom 30.01.2002
27 U 4/01
Normen:
BGB §§ 635 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 877
OLGReport-Köln 2002, 247
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 162/00

Baurecht: Stillschweigende Abnahme auch bei vereinbarter förmlicher Abnahme möglich

OLG Köln, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 27 U 4/01

DRsp Nr. 2002/11342

Baurecht: Stillschweigende Abnahme auch bei vereinbarter förmlicher Abnahme möglich

Die Klausel in vom Auftraggeber verwendeten AGB eines Bauvertrages, der Auftragnehmer habe nach Fertigstellung seiner Leistungen eine förmliche Abnahme in Schriftform zu verlangen, ist nicht zu entnehmen, dass der Auftraggeber seinerseits an einer - auch nur stillschweigenden - Abnahme des hergestellten Werkes gehindert ist.

Normenkette:

BGB §§ 635 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung führt nur zu einem geringen Teilerfolg durch Erweiterung des Vorbehaltes.

Das Landgericht war gem. § 302 ZPO berechtigt, ein Vorbehaltsurteil zu erlassen. Die Reform des § 302 ZPO durch Art. 2 IV Nr. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000, in Kraft seit dem 1.5.2000, hat durch die Streichung der Einschränkung in Abs. 1 des § 302 ZPO alter Fassung die Möglichkeit des Vorbehaltsurteils auch bei konnexen Gegenforderungen geschaffen und damit die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO erweitert und gelockert. Mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung ist § 302 ZPO n. F. mit Inkrafttreten der Regelung auch auf anhängige Rechtsstreite anzuwenden.