OLG Köln - Urteil vom 16.01.2002
11 U 93/00
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 1, 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 458
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 365/95

Baurecht: Schweißarbeiten an Gasrohren

OLG Köln, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 11 U 93/00

DRsp Nr. 2002/11362

Baurecht: Schweißarbeiten an Gasrohren

1. Sind Gasleitungen mit einer Rohrwandstärke von mehr als 3 mm nicht bis zur Wurzel durchgeschweißt, weil die Schweißnähte im Nachlinks-Schweißverfahren (NL-Schweißen) ausgeführt wurden, so liegt ein Mangel der Schweißarbeiten nicht schon darin, dass sie nicht den Technischen Regeln für Gasinstallationen (DVGW-TRGI 86 in Verbindung mit DIN 8563 Teil 3 bzw. EN 25817), die ein Nachrechts-Schweißen (NR-Schweißen) vorsehen, entsprechen; die genannten Normen geben insoweit für Niedrigdruckgasleitungen in der Hausinstallation nicht die anerkannten Regeln der Technik wieder. Sind die im NL-Verfahren geschweißten Leitungen gebrauchstauglich und sicher, liegt ein Mangel nicht vor.2. Sachlich ordnungsgemäß ausgeführte Schweißarbeiten an Gasrohren sind nicht deshalb mangelhaft, weil der Schweißer über keinen gültigen Schweißerpass verfügt.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 1, 7 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, einen Mangel der klägerischen Schweißarbeiten verneint.