VGH Hessen - Urteil vom 12.07.2004
9 N 69/03
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 10 Abs. 3 ; BauGB § 34 ; BauGB § 8 Abs. 1 S. 1 ; Anlage zur PlanzV Nr. 15.14;
Fundstellen:
DÖV 2005, 128
NVwZ-RR 2005, 686
UPR 2005, 79

Baurecht; Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag - Abgrenzung Bebauungsplan, allgemeines Wohngebiet, Bebauung in zweiter Reihe, Bekanntmachung, Bestimmtheit, Entwicklungsgebot, Grünfläche, Hinweiszweck, Mischgebiet, Normenkontrollantrag, Perlenschnug, Planzeichenverordnung, Rechtsschutzinteresse

VGH Hessen, Urteil vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 9 N 69/03

DRsp Nr. 2007/24232

Baurecht; Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag - Abgrenzung Bebauungsplan, allgemeines Wohngebiet, Bebauung in zweiter Reihe, Bekanntmachung, Bestimmtheit, Entwicklungsgebot, Grünfläche, Hinweiszweck, Mischgebiet, Normenkontrollantrag, Perlenschnug, Planzeichenverordnung, Rechtsschutzinteresse

»1. Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse (nur), wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf absehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. 2. Es verstößt nicht in jedem Fall gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auf im Flächennutzungsplan dargestellten Mischbauflächen ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird. 3. Es stellt keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, wenn auf einer im Flächennutzungsplan dargestellten Baufläche eine diesen Bauflächen zugeordnete private Grünfläche festgesetzt wird.