»1. Baurechtliche Entscheidungen über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 51 Abs. 5 LBO sind gemäß § 212 a Abs. 1BauGB sofort vollziehbar.2. Ein Nachbar, der selbst eine satzungsrechtliche Bestimmung missachtet hat, kann vom Bauherrn nicht deren vollständige Beachtung verlangen.«