VG Karlsruhe - Beschluss vom 12.02.2016
6 K 121/16
Normen:
BauGB § 246 Abs. 10 S. 1; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2016, 808

Baurecht; Nachbarschutz - Flüchtlingsunterbringung; Asylbewerberunterkunft; Wohnähnliche Nutzung; Gewerbegebiet; Gebietsverträglichkeit

VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2016 - Aktenzeichen 6 K 121/16

DRsp Nr. 2016/3318

Baurecht; Nachbarschutz - Flüchtlingsunterbringung; Asylbewerberunterkunft; Wohnähnliche Nutzung; Gewerbegebiet; Gebietsverträglichkeit

Seit Inkrafttreten von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl. I 2014, 1748) können Gewerbetreibende als Nachbarn einer Flüchtlingsunterkunft sich nicht mehr auf die abstrakte Gebietsunverträglichkeit wohnähnlicher Nutzungen im Gewerbegebiet berufen (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, S. 637).

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BauGB § 246 Abs. 10 S. 1; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen vom Regierungspräsidium erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Asylbewerberwohnheimen in Modulbauweise mit vier Fertiggaragen.

I.