Mit der Beschwerde begehrt die Antragstellerin auch im zweiten Rechtszug vorläufigen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. April 1996 für den An- und Umbau eines Wohnhauses auf dem Grundstück in W mit der Begründung, daß sie ihr Einvernehmen zu der Erteilung der Baugenehmigung abgelehnt habe.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin abgelehnt und in den Gründen seiner Entscheidung im einzelnen näher ausgeführt, daß nach der erfolgten summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen sei, daß das gemeindliche Einvernehmen wegen Fristablauf als erteilt gelte.
Der Senat folgt in Beschwerdeverfahren der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts; er weist daher die Beschwerde gemäß §
Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.
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