OVG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 02.08.1996
1 M 33/96
Normen:
BauGB § 36 Abs. 2 S. 1; BauGB § 173 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 11.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 33/96

Baurecht: Gemeindliches Einvernehmen, Fiktionswirkung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 02.08.1996 - Aktenzeichen 1 M 33/96

DRsp Nr. 2009/17111

Baurecht: Gemeindliches Einvernehmen, Fiktionswirkung

1. Zur Fiktion des erteilten Einvernehmens wegen Fristablaufs (§ 36 BauGB). 2. Zum Einvernehmen nach § 173 Abs. 1 BauGB im Verhältnis zum Einvernehmen nach § 36 BauGB.

Normenkette:

BauGB § 36 Abs. 2 S. 1; BauGB § 173 Abs. 1;

Gründe:

Mit der Beschwerde begehrt die Antragstellerin auch im zweiten Rechtszug vorläufigen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. April 1996 für den An- und Umbau eines Wohnhauses auf dem Grundstück in W mit der Begründung, daß sie ihr Einvernehmen zu der Erteilung der Baugenehmigung abgelehnt habe.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin abgelehnt und in den Gründen seiner Entscheidung im einzelnen näher ausgeführt, daß nach der erfolgten summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen sei, daß das gemeindliche Einvernehmen wegen Fristablauf als erteilt gelte.

Der Senat folgt in Beschwerdeverfahren der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts; er weist daher die Beschwerde gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.