VGH Bayern - Beschluss vom 13.03.2001
26 ZS 00.699
Normen:
BauGB § 36 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2; BauVorlV (Bauvorlageverordnung Bayern) § 9 Abs. 1:; 26. BImSchV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 08.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 S 00.75

Baurecht: Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, Umfang und Inhalt des Antrags, Standortbescheinigung nach der 26. BimSchV, Fristbeginn

VGH Bayern, Beschluss vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 26 ZS 00.699

DRsp Nr. 2009/18326

Baurecht: Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, Umfang und Inhalt des Antrags, Standortbescheinigung nach der 26. BimSchV, Fristbeginn

1. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Einreichung des Antrags bei der Gemeinde versagt wird. Welche Unterlagen im Einzelfall mit dem Bauantrag einzureichen sind, ist dort nicht geregelt. 2. Wegen der gemeindlichen Prüfungspflicht in bauplanungsrechtlicher Hinsicht muss ein Bauantrag, um die Zwei-Monats-Frist in Lauf zu setzen, aber alle notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten. Da der Bundesgesetzgeber kein eigenständiges bodenrechtliches Gestattungsverfahren geschaffen hat, muss sich die Beantwortung der Frage, was "Antrag" i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist, an dem jeweiligen Landesbauordnungsrecht orientieren.