VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.07.2001
8 S 1306/01
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2 ; ROG § 3 Nr. 6 ; LplG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 443
ZfBR 2001, 567
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 243/00

Baurecht Außenbereich - Raumbedeutsame Vorhaben, Regionalplan, Region Stuttgart, Regionalbedeutsamer Schwerpunkt, Ziele der Raumordnung, Schweinezuchtstall

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 8 S 1306/01

DRsp Nr. 2007/12322

Baurecht Außenbereich - Raumbedeutsame Vorhaben, Regionalplan, Region Stuttgart, Regionalbedeutsamer Schwerpunkt, Ziele der Raumordnung, Schweinezuchtstall

»Ein Vorhaben ist nur dann raumbedeutsam im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn von ihm infolge seiner Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2 ; ROG § 3 Nr. 6 ; LplG § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg. Ihre Darlegungen rechtfertigen nicht die Eröffnung des Berufungsverfahrens.