Baurecht - Bürgschaft: Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft; Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde
OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 11 U 19/08
DRsp Nr. 2008/14024
Baurecht - Bürgschaft: Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft; Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde
»Nach dem Wegfall des Sicherungszweckes einer Bürgschaft hat der Hauptschuldner gegen den Gläubiger einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde, sei es aus § 371BGB oder der zugrundeliegenden Sicherungsabrede. Dieser Anspruch ist regelmäßig, d. h. wenn sich aus den vertraglichen Beziehungen nichts anderes ergibt, auf Herausgabe der Urkunde an den Bürgen und nicht auf Herausgabe an den Hauptschuldner gerichtet. Das gilt auch bei einer Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft, die der Auftragnehmer nach § 17 Nr. 8 VOB/B gestellt hat.«
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 1ZPO als unzulässig zu verwerfen oder nach § 522 Abs. 2ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3ZPO vorliegen.
Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.
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