OLG Köln - Beschluss vom 23.04.2008
11 U 19/08
Normen:
BGB § 371 ; VOB/B § 17 Nr. 8 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2008, 695
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 338/05

Baurecht - Bürgschaft: Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft; Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde

OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 11 U 19/08

DRsp Nr. 2008/14024

Baurecht - Bürgschaft: Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft; Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde

»Nach dem Wegfall des Sicherungszweckes einer Bürgschaft hat der Hauptschuldner gegen den Gläubiger einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde, sei es aus § 371 BGB oder der zugrundeliegenden Sicherungsabrede. Dieser Anspruch ist regelmäßig, d. h. wenn sich aus den vertraglichen Beziehungen nichts anderes ergibt, auf Herausgabe der Urkunde an den Bürgen und nicht auf Herausgabe an den Hauptschuldner gerichtet. Das gilt auch bei einer Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft, die der Auftragnehmer nach § 17 Nr. 8 VOB/B gestellt hat.«

Normenkette:

BGB § 371 ; VOB/B § 17 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen oder nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.

Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.