BVerwG - Urteil vom 25.01.2020
4 C 2.20
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 7; AtEV § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 767/14
VGH Hessen, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 505/18

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen in einem Gewerbegebiet; Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung eines Lagergebäudes in ein Zwischenlager hinsichtlich Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich

BVerwG, Urteil vom 25.01.2020 - Aktenzeichen 4 C 2.20

DRsp Nr. 2022/7215

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen in einem Gewerbegebiet; Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung eines Lagergebäudes in ein Zwischenlager hinsichtlich Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich

Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen ist in einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) bauplanungsrechtlich unzulässig.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 7; AtEV § 5 Abs. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet.

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung eines Lagergebäudes (Halle 15) in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen. Die Abfälle sind auf der Basis der "Endlagerungsbedingungen Konrad" konditioniert. Für die Lagerung sowie Transport- und Umschlagvorgänge hat die Klägerin eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung beantragt. Über den Antrag ist noch nicht entschieden.