OVG Lüneburg - Beschluß vom 08.01.1986
6 B 164/85
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1986, 187
BRS 46 Nr. 47
UPR 1986, 156
ZfBR 1986, 87

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Selbstbedienungsmarkts im allgemeinen Wohngebiet

OVG Lüneburg, Beschluß vom 08.01.1986 - Aktenzeichen 6 B 164/85

DRsp Nr. 2009/17245

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Selbstbedienungsmarkts im allgemeinen Wohngebiet

1. a) Auch bei einem SB-Markt (hier: mit einer Verkaufsfläche von nahezu 700 m²) handelt es sich um einen "Laden" i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, nämlich um Räumlichkeiten, in denen im Einzelhandel Waren zum Verkauf angeboten werden. b) Läden sinnd neben Wohngebäuden im allgemeinen Wohngebiet zulässig, da sie der Versorgung des Gebiets dienen. 2. a) Allerdings dürfen auch Selbstbedienungsläden neuzeitlicher Form die in einem allgemeinen Wohngebiet vorherrschende Hauptnutzung "Wohnen" nicht in unzumutbarer Weise stören. Sie müssen sich vielmehr in einem besonderen Maße dem Gebot der Rücksichtnahme unterwerfen, das im Begriff des "Einfügens" in § 34 BBauG 1976/79 enthalten ist.