VG München, vom 29.09.1972 - Vorinstanzaktenzeichen A 9637/71
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Heizölvorratslagers im Außenbereich
VGH Bayern, Urteil vom 19.05.1976 - Aktenzeichen 148 I 73
DRsp Nr. 2009/17370
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Heizölvorratslagers im Außenbereich
1. Gemäß § 35 Abs. 1 BBauG ist im Außenbereich ein Vorhaben u.a. (nur) zulässig, wenn es unter Nr. 1 mit 4 dieser Bestimmung fällt.2. Privilegierte Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG sind z. B. Kraftwerke an Staustufen, Schalt-, Umspann- und Regleranlagen, Leitungsmasten, Leitungen zur Gas- und Wärmeversorgung, nicht aber Tankbehälter für Heizöl, wenn letzteres darin nur zur Vorratshaltung gespeichert und je nach Bedarf zur Erzeugung von Energie weiterveräußert wird.3. a) Von Ortsgebundenheit ist auszugehen, wenn ein bestimmter, durch seine geographische oder geologische Eigenart gekennzeichneter Standort für das Vorhaben benötigt wird.
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