I.
Der Kläger, ein Verein für Freikörperkultur, erstrebt die Genehmigung zur Herrichtung eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, um das Gelände als Freizeit- und Sportanlage nutzen zu können. Außerdem ist "die Aufstellung einiger Wohnwagen" beabsichtigt, um den Mitgliedern "die Möglichkeit zur Übernachtung auf dem Gelände" zu geben. Antrag, Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
II.
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