OVG Niedersachsen - Beschluss vom 21.11.2002
1 ME 255/02
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2003, 218
BRS 65 Nr. 72
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 06.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 2430/02

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Schwimmhalle als Nebenanlage im reinen Wohngebiet

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 1 ME 255/02

DRsp Nr. 2009/18411

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Schwimmhalle als Nebenanlage im reinen Wohngebiet

Eine eingeschossige Schwimmhalle mit einer Grundfläche von 53,3 qm kann einem Wohnhaus mit einer Firsthöhe von 9 m räumlich gegenständlich untergeordnet sein.

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1;

Gründe:

Der Antragsteller, der Eigentümer des Grundstücks [A.]-Straße 6 in [B.] ist, sucht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Kleinschwimmhalle nach. Das ca. 21 m breite und 34 m tiefe Grundstück des Antragstellers liegt auf der Südwestseite der [A.]-Straße und ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Es grenzt im Südwesten unmittelbar an das ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Beigeladenen. Nach der 1995 erteilten Baugenehmigung hat das Haus der Beigeladenen eine bebaute Fläche von insgesamt ca. 185 qm und eine Firsthöhe von 9,20 m.

Die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66 a, der die Grundstücke als reines Wohngebiet mit einer Grund- und Geschossflächenzahl von 0,4, eingeschossig sowie eine bebaubare Fläche von 20 m Tiefe im Abstand von 5 m von der Straßengrenze durch Baugrenzen festsetzt.