Bauplanungsrecht: Überprüfung eines Gemeinderatsbeschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 - Aktenzeichen 8 S 5/99
DRsp Nr. 2007/14012
Bauplanungsrecht: Überprüfung eines Gemeinderatsbeschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans
»1. Hat der Gemeinderat über einen Verhandlungsgegenstand entschieden, kann nicht mehr nachträglich mit Erfolg geltend gemacht werden, die Einberufung zur Sitzung oder die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien zu spät erfolgt. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß ein Mitglied des Gemeinderats gerade wegen von ihm als zu kurz empfundener Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist.2. Welche Vorlauffrist für die Einberufung des Gemeinderats, die Mitteilung der Verhandlungsgegenstände und die Übersendung der Sitzungsunterlagen angemessen ist, beurteilt sich im Einzelfall maßgeblich nach der Ortsgröße und dem Umfang der Tagesordnung sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit der einzelnen Verhandlungsgegenstände und der anstehenden Entscheidungen. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstandes in früheren Sitzungen kommt insoweit Bedeutung zu (im Anschluß an VGH Bad-Württ, VBlBW 1990, 457).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.