VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.04.1999
8 S 5/99
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 § 38 ; BImSchG § 50 ; GO (Gemeindeordnung) Baden-Württemberg § 18 § 34 Abs. 1 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
BWGZ 2000, 533
DÖV 2000, 653
NuR 2000, 153
UPR 2000, 77

Bauplanungsrecht: Überprüfung eines Gemeinderatsbeschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 - Aktenzeichen 8 S 5/99

DRsp Nr. 2007/14012

Bauplanungsrecht: Überprüfung eines Gemeinderatsbeschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans

»1. Hat der Gemeinderat über einen Verhandlungsgegenstand entschieden, kann nicht mehr nachträglich mit Erfolg geltend gemacht werden, die Einberufung zur Sitzung oder die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien zu spät erfolgt. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß ein Mitglied des Gemeinderats gerade wegen von ihm als zu kurz empfundener Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist. 2. Welche Vorlauffrist für die Einberufung des Gemeinderats, die Mitteilung der Verhandlungsgegenstände und die Übersendung der Sitzungsunterlagen angemessen ist, beurteilt sich im Einzelfall maßgeblich nach der Ortsgröße und dem Umfang der Tagesordnung sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit der einzelnen Verhandlungsgegenstände und der anstehenden Entscheidungen. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstandes in früheren Sitzungen kommt insoweit Bedeutung zu (im Anschluß an VGH Bad-Württ, VBlBW 1990, 457).