VGH Bayern - Beschluss vom 24.08.2006
22 ZB 06.1091
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 K 05.1035

Bauplanungsrecht: Fristbeginn für den gemeindlichen Zurückstellungsantrag

VGH Bayern, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 22 ZB 06.1091

DRsp Nr. 2009/18494

Bauplanungsrecht: Fristbeginn für den gemeindlichen Zurückstellungsantrag

Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB kommt es auf die Kenntniserlangung der Gemeinde in "einem" - also irgendeinem - Verwaltungsverfahren an. Gemeint sein kann damit allerdings nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrem systematischen Zusammenhang nur dasjenige Verfahren, das ohne Zurückstellungsantrag der Gemeinde zu einer Sachentscheidung bezüglich des Vorhabens geführt hätte.

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 3;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beigeladenen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) vorliegt.