I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des im Ortsteil M.-V. der Beigeladenen gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 2/1, das mit einem bisher (seit Mitte der achtziger Jahre) als private Fachklinik genutzten Gebäude bebaut ist. Das sogenannte Ärztehaus befindet sich auf dem Grundstück Flst.Nr. 2/2, das südlich jenseits des Wegs "I." liegt. Ferner gehört der Klägerin das östliche, ebenfalls durch den Weg "I." getrennte Nachbargrundstück Flst.Nr. 2/6, das unbebaut ist und einen parkartigen Baumbestand aufweist.
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