VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.05.1997
5 S 2394/96
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NuR 1998, 203
NVwZ-RR 1998, 715
VBlBW 1998, 20
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 27.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 275/93

Bauplanungsrecht: Begriff des Sich-Einfügens i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 5 S 2394/96

DRsp Nr. 2007/14037

Bauplanungsrecht: Begriff des Sich-Einfügens i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB

»1. Bei (erheblicher) Erweiterung eines bisher bereits hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung die Obergrenze des Umgebungsrahmens darstellenden Gebäudes (hier: Klinik) kann gleichwohl das Merkmal des "Einfügens" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllt sein. 2. Ob durch ein (Erweiterungs-)Vorhaben das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals beeinträchtigt wird, ist keine Frage des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Ortsteil M.-V. der Beigeladenen gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 2/1, das mit einem bisher (seit Mitte der achtziger Jahre) als private Fachklinik genutzten Gebäude bebaut ist. Das sogenannte Ärztehaus befindet sich auf dem Grundstück Flst.Nr. 2/2, das südlich jenseits des Wegs "I." liegt. Ferner gehört der Klägerin das östliche, ebenfalls durch den Weg "I." getrennte Nachbargrundstück Flst.Nr. 2/6, das unbebaut ist und einen parkartigen Baumbestand aufweist.