Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel. Auf die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob das in dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan "Änderung und Erweiterung Industriegebiet West Teil I" festgesetzte Pflanzgebot der Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung entgegen steht, kommt es dabei nicht an, da die geplante Werbetafel auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden soll und daher jedenfalls aus diesem Grund dem Bebauungsplan widerspricht.
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