BVerwG - Beschluss vom 25.01.2010
4 B 53.09
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2010, 522
DÖV 2010, 661
ZfBR 2010, 285
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 574/08
VG Karlsruhe, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2600/07

Bauplanungsrecht - Vorkaufsrecht; Wohl der Allgemeinheit; Flächennutzungsplan; Wohnungsbau

BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 4 B 53.09

DRsp Nr. 2010/12901

Bauplanungsrecht - Vorkaufsrecht; Wohl der Allgemeinheit; Flächennutzungsplan; Wohnungsbau

Das Wohl der Allgemeinheit (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB) rechtfertigt die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nur, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen und erkennbar ist, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Beklagte möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen: