BVerwG - Beschluß vom 15.02.2000
4 B 10.00
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2 ; BauGB § 1 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 28 ; BGB § 505 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 63, 608
BauR 2000, 1027
DÖV 2000, 641
NVwZ 2000, 1044
UPR 2000, 380
ZfBR 2000, 347
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 01.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5452/97
II. VGH Mannheim - vom 27.10.1999 - VGH 8 S 1281/99 ,

Bauplanungsrecht - Vorkaufsrecht der Gemeinde; Klagebefugnis des Käufers; öffentliche Hand als Betroffener einer Ausübung des Vorkaufsrechts; besonderes Vorkaufsrecht; Satzungsvorkaufsrecht; Vorkaufssatzung; Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; Fläche für die Landwirtschaft.

BVerwG, Beschluß vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 4 B 10.00

DRsp Nr. 2000/3775

Bauplanungsrecht - Vorkaufsrecht der Gemeinde; Klagebefugnis des Käufers; öffentliche Hand als Betroffener einer Ausübung des Vorkaufsrechts; besonderes Vorkaufsrecht; Satzungsvorkaufsrecht; Vorkaufssatzung; Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; Fläche für die Landwirtschaft.

»Auch die öffentliche Hand kann als Käufer eines Grundstücks einen Bescheid über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts anfechten. Eine aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erlassene Vorkaufssatzung ist rechtswidrig, wenn es eines gemeindlichen Grunderwerbs an den in den Geltungsbereich der Satzung einbezogenen Flächen nicht bedarf, um die mit der Bauleitplanung beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in der Weise zu sichern, daß die künftige Umsetzung der planerischen Ziele zumindest erleichtert wird.«

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2 ; BauGB § 1 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 28 ; BGB § 505 Abs. 2 ;

Gründe:

I.