BVerwG - Beschluß vom 22.04.1997
4 BN 1.97
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 5 S. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BRS 59, Nr. 1
NVwZ-RR 1998, 217
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 16.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 13353/95

Bauplanungsrecht - Verkehrsplanung durch eine Gemeinde

BVerwG, Beschluß vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 4 BN 1.97

DRsp Nr. 2007/3860

Bauplanungsrecht - Verkehrsplanung durch eine Gemeinde

1. Die beteiligten Gemeinden sind gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche "Verkehrspolitik" zu betreiben. 2. Die beteiligten Gemeinden dürfen selbst die planerische Initiative ergreifen, einen bestehenden, als belastend angesehenen tatsächlichen Zustand zu beenden. Sie besitzen im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB ein breites Entscheidungsermessen. Sie dürfen also das ihnen gesetzlich zugewiesene Planungsinstrumentarium einsetzen, um einen als städtebaulich mißlich angesehenen Zustand zu beenden und sind nicht darauf angewiesen, bei den zuständigen staatlichen Stellen zu versuchen, eine bestimmte Vorgehensweise auszulösen. 3. Die Erforderlichkeit einer Planung kann im Einzelfall dann in Zweifel gezogen werden, wenn ein staatliches Vorgehen einen eingetretenen, städtebaulich relevanten Mißstand ohne weiteres unterbinden könnte.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 5 S. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 11 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.