»Die Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Arbeitsstätten kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Maßnahme nicht erfordert, weil eine Planungsalternative vorhanden ist.«
Normenkette:
BauGB § 1 Abs. 6 § 165 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, Abs. 6 § 169 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1 ;
Gründe:
I.
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