»1. Zur Gliederung von Baugebieten können auch Emissionsgrenzwerte nach dem sog. "immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel" festgesetzt werden.2. Der durch die Festsetzung "immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel" bezweckte Lärmschutz kann durch eine der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung auf Dauer gesichert werden.3. Eine landesrechtliche Regelung, nach der neben dem Bürgermeister (Ratsvorsitzenden) auch der Gemeindedirektor Bebauungspläne ausfertigen darf, ist mit Bundesrecht vereinbar.4. Auch Bebauungspläne sind einer berichtigenden Auslegung zugänglich.«