Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des §
1. Das Berufungsgericht schließt die Anwendbarkeit der nach § 173 Abs. 3 BauGB 1960 übergeleiteten früheren Festsetzung einer Baulinie wegen eingetretener Funktionslosigkeit aus. Das hiergegen gerichtete Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts besteht nicht.
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