I.
Die Klägerinnen wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Karlsruher Straße im Abschnitt zwischen der Straße "Am Mittelfelde" im Norden und der Eichelkampstraße im Süden. Sie waren bis spätestens September 1995 Eigentümerinnen des 24 307 qm großen, danach in fünf Flurstücke aufgeteilten Eckgrundstücks Flurstück 80/17, das an die Karlsruher Straße angrenzt und in dem Bebauungsplan Nr. 685 - der auch die Straße erfaßt - als Gewerbegebiet ausgewiesen ist.
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