BVerwG - Urteil vom 30.05.1997
8 C 9.96
Normen:
BauGB § 130 Abs. 2;
Fundstellen:
BWGZ 1998, 214
DVBl 1998, 48
HGZ 1997, 461
KStZ 1998, 70
NVwZ 1998, 293
UPR 1997, 475
ZfBR 1997, 331
ZKF 1998, 40
ZMR 1997, 550
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 08.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 88/92
OVG Niedersachsen, vom 29.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 752/93

Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Verstoß gegen das Willkürverbot bei Abschnittsbildung

BVerwG, Urteil vom 30.05.1997 - Aktenzeichen 8 C 9.96

DRsp Nr. 1997/6378

Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Verstoß gegen das Willkürverbot bei Abschnittsbildung

Eine Abschnittsbildung verstößt dann gegen das Willkürverbot, wenn im Zeitpunkt der Beschlußfassung zu erwarten war, daß die ausstattungsbedingten Mehrkosten der einen Teilstrecke - etwa infolge höherer Grunderwerbskosten - je Quadratmeter Straßenfläche um mehr als ein Drittel höher liegen werden als bei der anderen Teilstrecke (wie Urteil vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 30.94 - Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 41 S. 11 ff.).

Normenkette:

BauGB § 130 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Karlsruher Straße im Abschnitt zwischen der Straße "Am Mittelfelde" im Norden und der Eichelkampstraße im Süden. Sie waren bis spätestens September 1995 Eigentümerinnen des 24 307 qm großen, danach in fünf Flurstücke aufgeteilten Eckgrundstücks Flurstück 80/17, das an die Karlsruher Straße angrenzt und in dem Bebauungsplan Nr. 685 - der auch die Straße erfaßt - als Gewerbegebiet ausgewiesen ist.