I.
Die Kläger erstreben die Erstattung einer von ihnen erbrachten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag von 13524 DM. Sie sind Eigentümer des an die Straße Heidland angrenzenden Grundstücks Flur 58 Flurstück 756, auf dem sie ein durch Bauschein vom 23. April 1981 genehmigtes Einfamilienhaus errichtet haben.
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