BVerwG - Urteil vom 24.01.1997
8 C 19.96
Normen:
BauGB § 133 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
DÖV 1998, 212
DVBl 1997, 1061
HGZ 1997, 342
KStZ 1998, 30
NVwZ-RR 1998, 129
UPR 1997, 475
ZKF 1997, 256
ZMR 1997, 437
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 27.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3897/90
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 3743/92

Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Benutzbarkeit einer Anbaustraße innerhalb des Sechs-Jahres-Zeitraums

BVerwG, Urteil vom 24.01.1997 - Aktenzeichen 8 C 19.96

DRsp Nr. 1997/3382

Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Benutzbarkeit einer Anbaustraße innerhalb des Sechs-Jahres-Zeitraums

Eine Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) ist auch dann innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren in einem das Entstehen eines Anspruchs auf Erstattung einer erbrachten Vorausleistung ausschließenden Sinne "benutzbar" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB) gemacht worden, wenn der Vorausleistende durch auf eigene Kosten durchgeführte Ausbaumaßnahmen an der Herstellung dieser Benutzbarkeit mitgewirkt hat.

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.

Die Kläger erstreben die Erstattung einer von ihnen erbrachten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag von 13524 DM. Sie sind Eigentümer des an die Straße Heidland angrenzenden Grundstücks Flur 58 Flurstück 756, auf dem sie ein durch Bauschein vom 23. April 1981 genehmigtes Einfamilienhaus errichtet haben.