BVerwG - Beschluß vom 05.03.1997
8 B 37.97
Normen:
BauGB § 127 § 133 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BWGZ 1999, 770
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 21.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 229/95

Bauplanungsrecht - Erschließungsbeiträge, Reformatio in peius im Vorverfahren, Beginn der Verjährungsfrist

BVerwG, Beschluß vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 8 B 37.97

DRsp Nr. 2007/3902

Bauplanungsrecht - Erschließungsbeiträge, Reformatio in peius im Vorverfahren, Beginn der Verjährungsfrist

1. Das Erschließungsbeitragsrecht schließt die Verböserung im Vorverfahren ersichtlich nicht aus, wie schon die in ständiger Rechtsprechung bejahte Pflicht zur Nacherhebung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Erschließungsbeiträge selbst nach Eintreten der Bestandskraft zeigt. Daraus folgt erst recht die Pflicht, etwaige Veranlagungsfehler schon im Vorverfahren auch zu Lasten des Widerspruchsführers zu korrigieren. 2. Die Frist für die (Festsetzungs-) Verjährung beginnt mit der Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht zu laufen (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

Normenkette:

BauGB § 127 § 133 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das Berufungsurteil weicht auch weder von der angegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch leidet es an den gerügten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).