BVerwG - Beschluß vom 18.07.1997
4 B 116.97
Normen:
BauGB § 35; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1997, 991
BRS 59, Nr. 96
DÖV 1998, 78
JuS 1998, 566
NJ 1997, 671
NVwZ-RR 1998, 357
RdL 1997, 295
UPR 1998, 32
ZfBR 1998, 215
ZfIR 1997, 671
Vorinstanzen:
I. VG München - Urteil vom 06.05.1996 - M 8 K 94.5066 - M 8 K 94.5099,
II. VGH Bayern - Urteil vom 03.04.1997 - 20 B 96.2461 - 20 B 96.2570,

Bauplanungsrecht - Bestandsschutz bei Veränderungen oder Erweiterungen baulicher Anlagen im Außenbereich

BVerwG, Beschluß vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 4 B 116.97

DRsp Nr. 1998/1271

Bauplanungsrecht - Bestandsschutz bei Veränderungen oder Erweiterungen baulicher Anlagen im Außenbereich

Neben den gesetzlich geregelten Möglichkeiten gibt es keinen auf Bestandsschutz gegründeten Anspruch auf Zulassung von Veränderungen oder Erweiterungen baulicher Anlagen im Außenbereich (im Anschluß BVerwGE 85, 289).

Normenkette:

BauGB § 35; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung der Beseitigung eines ohne die erforderliche Baugenehmigung durch Umbau und Erweiterung vorhandener Bausubstanz im Außenbereich errichteten Einfamilienhauses mit Doppelgarage sowie der Duldung dieser Beseitigung. Ihre Klagen waren in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Beschwerde begehren sie die Zulassung der Revision.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO erfüllt sind.