I.
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist ein Bebauungsplan, der eine bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche mit Ausnahme eines am westlichen Rand gelegenen Teils, der als Dorfgebiet festgesetzt ist, als allgemeines Wohngebiet ausweist. Der Bebauungsplan wurde am 12. Juni 1995 von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen.
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