Die auf die Zulassungsgründe des §
1. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob
"die für die Zulässigkeit einer Enteignung geltenden Grundsätze ausnahmsweise schon auf die der Enteignung vorangehende Bauleitplanung anzuwenden sind, wenn sich der Bebauungsplan auf die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beschränkt und nur das öffentliche Verkehrsinteresse einerseits und das private Interesse des Eigentümers der in Anspruch genommenen Flächen andererseits auszugleichen sind",
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