VGH Hessen - Urteil vom 19.09.2002
3 N 78/00
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauNVO § 1 Abs. 5 ; BauNVO § 9 ; BauNVO § 8 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 342
DÖV 2003, 778
ESVGH 53, 55
ZfBR 2003, 163
ZfBR 2003, 280

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan, Änderungsplan, Anlagetyp, Einzelhandel, Gewerbegebiet, innenstadtrelevantes Sortiment, Branche, Planrechtfertigung, typisierbare Nutzung,

VGH Hessen, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 3 N 78/00

DRsp Nr. 2007/24151

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan, Änderungsplan, Anlagetyp, Einzelhandel, Gewerbegebiet, innenstadtrelevantes Sortiment, Branche, Planrechtfertigung, typisierbare Nutzung,

»1. Ursache und Ziel einer städtebaulichen Planung müssen sich nicht notwendigerweise aus dem jeweils zu überplanenden Bereich ergeben. Sie sind vielmehr auch dann von "(besonderen) städtebaulichen Gründen" getragen, wenn durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan städtebauliche Steuerungen in anderen Bereichen erreicht werden sollen. 2. Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten kann eine gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO typisierbare Nutzungsunterart sein. Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO können ein Verbot beinhalten von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in einem Gewerbegebiet, die teils nach Branchen, teils nach Warengruppen bestimmt sind.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 ; BauNVO § 1 Abs. 5 ; BauNVO § 9 ; BauNVO § 8 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Dörnigheim-Ost, östlich der Honeywellstraße, Gemarkung Dörnigheim, Fluren 27, 28, 29, 30, 31 und 32, TLW". Die Antragstellerin hieß früher KG und firmiert ausweislich der Eintragung vom 26.11.2001 im Registerauszug des Amtsgerichts Offenbach am Main nunmehr als L.