»1. Die Bebauung eines Grundstücks mit einem Wohnhaus als sog. Hinterlandbebauung kann sich gemäß § 34 Abs. 1BauGB hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, wenn dort bereits ein Schulerweiterungsgebäude vorhanden ist, das den Wegfall einer früher vorhandenen faktischen hinteren Baugrenze zur Folge hat.2. Ein Schulgebäude, das im Wesentlichen von Wohngebäuden umgeben ist, stellt keinen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1BauGB auszusondernden Fremdkörper dar.«