VGH Hessen - Urteil vom 13.09.2002
4 UE 981/99
Normen:
BauGB § 34 ; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3 ; HBauO (1993) § 65 Abs. 2 ; HBauO (1993) § 70 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 342
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 12.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 750/96

Bauplanungsrecht - Bauvoranfrage, faktische Baugrenze, Bauvorbescheid, Fremdkörperwirkung, Hinterlandbebauung, unbeplanter Innenbereich, Nebenanlagen, Schulgebäude, Wohnhaus

VGH Hessen, Urteil vom 13.09.2002 - Aktenzeichen 4 UE 981/99

DRsp Nr. 2007/24152

Bauplanungsrecht - Bauvoranfrage, faktische Baugrenze, Bauvorbescheid, Fremdkörperwirkung, Hinterlandbebauung, unbeplanter Innenbereich, Nebenanlagen, Schulgebäude, Wohnhaus

»1. Die Bebauung eines Grundstücks mit einem Wohnhaus als sog. Hinterlandbebauung kann sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, wenn dort bereits ein Schulerweiterungsgebäude vorhanden ist, das den Wegfall einer früher vorhandenen faktischen hinteren Baugrenze zur Folge hat. 2. Ein Schulgebäude, das im Wesentlichen von Wohngebäuden umgeben ist, stellt keinen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB auszusondernden Fremdkörper dar.«

Normenkette:

BauGB § 34 ; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3 ; HBauO (1993) § 65 Abs. 2 ; HBauO (1993) § 70 Abs. 1 ;

Tatbestand: