BVerwG - Beschluß vom 08.10.2002
4 B 54.02
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; BauGB-MaßnahmenG (Fassung 1993) § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 221
UPR 2003, 151
ZfBR 2003, 58
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 98.744
VG München, vom 03.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 94.4106

Bauplanungsrecht - Bauen im Außenbereich; Nutzungsänderung einer baulichen Anlage; Vorbescheid; Übergangsfrist

BVerwG, Beschluß vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 4 B 54.02

DRsp Nr. 2002/15961

Bauplanungsrecht - Bauen im Außenbereich; Nutzungsänderung einer baulichen Anlage; Vorbescheid; Übergangsfrist

»Ein Antrag auf Erlass eines baurechtlichen Vorbescheides, in dem nicht über alle klärungsbedürftigen Fragen mit Bindung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren entschieden wurde, wahrt nicht die Übergangsfrist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.d.F. des § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; BauGB-MaßnahmenG (Fassung 1993) § 4 Abs. 3 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.

Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob durch einen Vorbescheidsantrag mit eingeschränkter Fragestellung die Frist zur Wahrung des Nutzungszusammenhangs in den Fällen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB-MaßnahmenG eingehalten wird. Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob die danach geltende 5-Jahres-Frist nur durch die Stellung eines unbeschränkten Bauantrags bzw. eines unbeschränkten Vorbescheidsantrags gewahrt wird. Diese Fragen wären, soweit sie sich in verallgemeinerungsfähiger Weise klären ließen, in einem Revisionsverfahren jedenfalls nicht klärungsbedürftig.