VGH Bayern - Beschluss vom 10.12.2008
1 CS 08.2770
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 a Abs. 3; VwGO § 146; BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; BayBO Art. 6 Abs. 1 Satz 3; BayBO Art. 59 Satz 1 Nr. 2; BayBO Art. 63 Abs. 1 Satz 1; BayBO Art. 68 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 ES 08.4289

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarklage gegen Baugenehmigung; Unbeplanter Innenbereich; Umgrenzung der näheren Umgebung; Rücksichtnahmegebot; Abstandsflächen; Vorrang des Planungsrechts; Planungsrechtlich zulässiger Grenzanbau an vorderer Grundstücksgrenze; Abweichung von Abstandsflächenvorschriften

VGH Bayern, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 1 CS 08.2770

DRsp Nr. 2009/3554

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarklage gegen Baugenehmigung; Unbeplanter Innenbereich; Umgrenzung der näheren Umgebung; Rücksichtnahmegebot; Abstandsflächen; Vorrang des Planungsrechts; Planungsrechtlich zulässiger Grenzanbau an vorderer Grundstücksgrenze; Abweichung von Abstandsflächenvorschriften

Zu den Voraussetzungen, unter denen nach planungsrechtlichen Vorschriften an die vordere Grundstücksgrenze gebaut werden darf.

Tenor:

I. Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. Oktober 2008 werden geändert.

Der Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.

II. Die Antragssteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 in beiden Rechtszügen und der Beigeladenen zu 2 im Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 a Abs. 3; VwGO § 146; BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; BayBO Art. 6 Abs. 1 Satz 3; BayBO Art. 59 Satz 1 Nr. 2; BayBO Art. 63 Abs. 1 Satz 1; BayBO Art. 68 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen zu 1 erteilte, nachträglich um eine Abweichung ergänzte Baugenehmigung.