Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) ist begründet. Mit ihr wendet sich der Antragsteller gegen den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss bestätigten Sofortvollzug der seinen Nachbarn - den Beigeladenen - erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses. Diese Baugenehmigung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Weil Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen und dadurch eine Rechtsverletzung des Antragstellers droht, ist in dessen überwiegendem Interesse gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung seines gegen sie erhobenen Widerspruchs anzuordnen.