VGH Bayern - Beschluss vom 30.01.2006
25 CS 05.2994
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1116
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 S 05.932

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, soweit nicht der 8. Senat zuständig ist; Bayerisches Abgrabungsgesetz: Abstandsfläche, Mansarddach, vortretende Bauteile, Dachgauben, untergeordnete Bauteile

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 25 CS 05.2994

DRsp Nr. 2008/6573

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, soweit nicht der 8. Senat zuständig ist; Bayerisches Abgrabungsgesetz: Abstandsfläche, Mansarddach, vortretende Bauteile, Dachgauben, untergeordnete Bauteile

»Vortretende Bauteile einer Dachfläche (z.B. Dachgauben) können bei Ermittlung der Abstandsfläche tendenziell umso weniger als untergeordnet außer Betracht bleiben, je mehr sich die übrige Dachfläche der 75-Grad-Grenze nähert.«

Normenkette:

BayBO Art. 6 Abs. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) ist begründet. Mit ihr wendet sich der Antragsteller gegen den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss bestätigten Sofortvollzug der seinen Nachbarn - den Beigeladenen - erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses. Diese Baugenehmigung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Weil Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen und dadurch eine Rechtsverletzung des Antragstellers droht, ist in dessen überwiegendem Interesse gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung seines gegen sie erhobenen Widerspruchs anzuordnen.