Gründe:
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder einer Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) noch des Bestehens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegen.