OVG Sachsen - Beschluss vom 23.06.2006
1 B 227/05
Normen:
SächsDSchG § 2 Abs. 1 ; SächsDSchG § 12 Abs. 1 ; VwGO § 124 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 1400
UPR 2007, 456
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1636/03

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Änderung eines Kulturdenkmals - Kulturdenkmal; Umbau; Denkmalschutzrechtliche Genehmigung; Ermessen; Denkmaleigenschaft; Zumutbarkeit

OVG Sachsen, Beschluss vom 23.06.2006 - Aktenzeichen 1 B 227/05

DRsp Nr. 2008/2817

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Änderung eines Kulturdenkmals - Kulturdenkmal; Umbau; Denkmalschutzrechtliche Genehmigung; Ermessen; Denkmaleigenschaft; Zumutbarkeit

»1. Durchgeführte Umbauten stehen der Annahme einer Denkmaleigenschaft nur entgegen, wenn dadurch ihre Identität aufgehoben worden ist. 2. Die Erteilung oder Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung (oder Zustimmung) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Denkmalschutzbehörde.«

Normenkette:

SächsDSchG § 2 Abs. 1 ; SächsDSchG § 12 Abs. 1 ; VwGO § 124 Abs. 2 ;

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder einer Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) noch des Bestehens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegen.