VGH Bayern - Urteil vom 03.02.2006
1 BV 05.613
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4 ; BauNVO § 6 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1855
UPR 2007, 318
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 04.3413

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Gliederung eines Mischgebiets; Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung; Wahlrecht des Bauherrn zwischen Nutzungsarten; Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel

VGH Bayern, Urteil vom 03.02.2006 - Aktenzeichen 1 BV 05.613

DRsp Nr. 2008/2419

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Gliederung eines Mischgebiets; Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung; Wahlrecht des Bauherrn zwischen Nutzungsarten; Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel

»Das grundsätzliche Wahlrecht des Bauherrn zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung in einem Mischgebiet ist Folge der Ausgestaltung dieses Gebietstypus durch die Baunutzungsverordnung. Soweit ein Mischgebiet in zulässiger Weise nach den Hauptnutzungsarten gegliedert wird, ist - als notwendige Kehrseite - die Wahlmöglichkeit des Bauherrn zwischen diesen Nutzungsarten eingeschränkt oder ausgeschlossen.«

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 4 ; BauNVO § 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses oder Reihenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ***** Gemarkung A*******.