VGH Bayern - Urteil vom 25.01.1988
14 B 86.02382
Normen:
BO (Bauordnung) Bayern Art. 74 Abs. 1; BO (Bauordnung) Bayern Art. 82 S. 2; VwGO § 80 Abs. 1; VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) Bayern Art. 44 Abs. 1; VwZVG (Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetz) Bayern Art. 19 Abs. 1; VwZVG (Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetz) Bayern Art. 21;
Fundstellen:
BRS 48 Nr. 197
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 15.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen AN 18 K 85 A.654

Bauordnuungsrecht: Anspruch des Nachbarn auf Vollstreckung einer Nutzungsuntersagung

VGH Bayern, Urteil vom 25.01.1988 - Aktenzeichen 14 B 86.02382

DRsp Nr. 2009/18125

Bauordnuungsrecht: Anspruch des Nachbarn auf Vollstreckung einer Nutzungsuntersagung

1. Sofern ein Bürger dem Freistaat Bayern gegenüber im Einzelfall einen Rechtsanspruch auf alsbaldiges und wirksames bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine von einem Dritten ausgeübte rechtswidrige Nutzung hat, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde durchaus verpflichtet, eine bereits vorliegende Nutzungsuntersagung, die von Amts wegen erlassen worden war und vollstreckbar ist, zu vollstrecken. 2. Nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können oder wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist.