OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.03.2021
2 B 241/21
Normen:
BauNVO § 13a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1053/20

Bauordnungsverfügung auf Nutzungsuntersagung als Ferienwohnung und Androhung eines Zwangsgeldes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 2 B 241/21

DRsp Nr. 2021/5738

Bauordnungsverfügung auf Nutzungsuntersagung als Ferienwohnung und Androhung eines Zwangsgeldes

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.125,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 13a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 10. Dezember 2020 - 9 K 3179/20 - gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. November 2020 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,