I.
Die Klägerin will an der straßenseitigen Grenze des Grundstücks FlNr. 7102 der Gemarkung B, das mit einer langgestreckten eingeschossigen Halle bebaut ist, vier Tafeln für wechselnde Fremdwerbung im Euroformat anbringen, die zwei etwa 50 m auseinanderliegende Gruppen bilden. Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 11. April 1995 ab. Sie war der Auffassung, daß Fremdwerbung sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, die im wesentlichen durch Lagerhäuser und Betriebsansiedlungen mit Eigenwerbung geprägt sei. Über den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wurde nicht entschieden.
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